Entscheidung in der Rechtssache C-848/19 P bezüglich der Rechtsmittel der Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. September 2019
Kassel. Die OPAL Gastransport GmbH & Co. KG (OPAL Gastransport) war zwar keine Verfahrensbeteiligte bei der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), das Unternehmen hat jedoch das Urteil vom 15. Juli 2021 mit Bedauern zur Kenntnis genommen.
In dem Urteil wurde die Entscheidung des EuGH vom 10. September 2019 lediglich dahingehend bestätigt, dass das Verfahren der Europäischen Kommission zur Genehmigung des OPAL-Vergleichsvertrages Verfahrensfehler enthielt.
Eine Entscheidung in der Sache, ob die Republik Polen durch die vollständige Nutzung der OPAL durch verschiedene Shipper tatsächlich geschädigt worden sei, ist damit ausdrücklich nicht gefallen.
Die OPAL Gastransport bleibt weiterhin bei Ihrer Auffassung, dass dem EU-Binnenmarkt keine Nachteile durch die Nutzung der OPAL-Transitkapazitäten entstanden oder entstehen werden.
Aus Sicht der OPAL Gastransport sind die Europäische Kommission und der zuständige nationale Regulierer nunmehr gefragt, aktiv zu werden und den OPAL-Vergleichsvertrag kurzfristig zu einem erfolgreichen Ende zu führen.
Die OPAL Gastransport ist Betreiberin der rund 470 Kilometer langen OPAL, die vom Anlandungspunkt der Nord Stream in Lubmin bei Greifswald nach Süden bis in die Tschechische Republik verläuft. Auf diesem Weg quert die Erdgaspipeline, die über eine Transportkapazität von 36 Milliarden Kubikmetern Erdgas pro Jahr verfügt, die Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Sachsen.